1. Präambel

1.1. Die JAMA GmbH („Verkäuferin”) nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert (insbesondere auch Montage) ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingung („AGB“). Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die die Verkäuferin im Rahmen eines Auftrages für einen Vertragspartner („Käufer“) durchführt.

1.2. Der Käufer akzeptiert diese AGB spätestens mit Abgabe seiner Vertragserklärung an die Verkäuferin.

1.3. Alle vereinbarten Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind.

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden - ungeachtet allfälliger Verweise des Käufers darauf und ungeachtet des Zeitpunkts eines allfälligen Einlangens solcher Bedingungen des Käufers bei der Verkäuferin - nicht Vertragsbestandteil und sind für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Verkäuferin allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht widerspricht oder in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos Leistungen erbringt.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers, die keine Annahmefrist enthalten, binden diesen für mindestens 14 Tage.

2.2. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Verkäuferin eine schriftliche Annahme der Bestellung („Auftragsbestätigung”) sendet, oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Alle, auch von Mitarbeitern der Verkäuferin allfällig abgegebene Erklärungen sowie Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung um verbindlich zu werden.

2.3. Eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb angemessener Frist, längstens binnen sieben Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung der betreffenden Abweichung ausdrücklich schriftlich widerspricht. Konsumenten iSd KSchG sind von der Verkäuferin zu Beginn der vorgesehenen Frist in der abweichenden Auftragsbestätigung zusätzlich darauf hinzuweisen. Bezüglich der Anwendbarkeit und Geltung dieser AGB steht dem Käufer kein Widerspruchsrecht zu.

 

3. Lieferung

3.1. Der Gegenstand der Lieferung („Vertragsgegenstand”, „Ware” oder „Produkt”) wird ausschließlich durch die Angaben in der Auftragsbestätigung und den darin verwiesenen Dokumenten bestimmt.

3.2. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind möglich. Die Verweigerung der Annahme des Vertragsgegenstands befreit den Käufer nicht von der Zahlungspflicht.

3.3. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Käufer ab Kenntnis sofort, spätestens aber binnen 7 Tagen bei der Verkäuferin schriftlich vorzubringen.

3.4. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Verkäuferin oder dessen Unterlieferanten entheben die Verkäuferin von der Einhaltung der Lieferung, solange diese Hindernisse bestehen.

3.5. Lieferfristen beginnen frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Solange der Verkäuferin nicht sämtliche zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt wurden oder solange der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist, ruhen die Lieferfristen.

3.6. Betriebs- oder Verkehrsstörungen sowie nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten als höhere Gewalt und befreien die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung.

3.7. Verzögert sich eine Lieferung aufgrund solcher Ereignisse um mehr als die Dauer der ursprünglichen Lieferfrist (bzw des Zeitraums zwischen Auftragsbestätigung und Liefertermin), so ist jede Partei berechtigt, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums durch ausdrückliche schriftliche Erklärung von dem durch die Verzögerung betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten, ohne dass dem jeweils anderen Ansprüche auf Grund des Rücktritts entstehen.

3.8. Steht dem Käufer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wegen Verzug der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht zu, so ist dieses bei Teillieferungen auf den verspäteten Teil der Lieferungen beschränkt.

 

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1. Sämtliche Preise der Verkäuferin verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer jedoch im Zweifel ohne Montage..

4.2. Rechnungen der Verkäuferin sind, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum spesen- und abzugsfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.

4.3. Der Käufer ist gegenüber der Verkäuferin nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt, es sei denn es handelt sich um Ansprüche gegen die Verkäuferin, welche rechtskräftig festgestellt wurden oder von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Diese Bestimmung gilt nur für Unternehmer und nicht für Konsumenten iSd KSchG.

4.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

4.5. Sofern die Verkäuferin das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Käufer pro erfolgter Mahnung, einem Betrag von EUR 10,00 zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Bis zur vollständigen Zahlungen aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und des Käufers, verbleibt das uneingeschränkte Eigentum der verkauften Waren bei der Verkäuferin.

5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat der Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren erfolgen.

5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verkäuferin gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der Verkäuferin ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer der Verkäuferin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10%, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl der Verkäuferin freigeben.

 

6. Gewährleistung

6.1. Bestimmte Eigenschaften, Merkmale und Verwendungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstands gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als zugesagt. Insbesondere leistet die Verkäuferin keine Gewähr für nicht ausdrücklich schriftlich zugesagte Eignungen und Gebrauchsmöglichkeiten. Weiters ist die Gewährleistung ausgeschlossen für Mängel, deren Ursache in dem vom Käufer zur Herstellung des Vertragsgegenstands erteilten Anweisungen liegt. Erklärungen und Zusagen der Verkäuferin, insbesondere Beschaffenheitszusagen, gelten nicht als Garantien im Rechtssinn, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen, Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten behält sich die Verkäuferin vor und solche stellen keinen Gewährleistungsfall dar.

6.2. Hat die Verkäuferin Gewähr zu leisten, so ist sie nach ihrer Wahl zunächst zu Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Zeit berechtigt. Ersetzte Gegenstände gehen in das Eigentum der Verkäuferin über und sind an diese zurückzustellen. Nimmt die Verkäuferin Verbesserung oder Austausch nicht binnen angemessener Frist vor, verweigert sie diese oder sind Verbesserung und Austausch unmöglich, für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder diesem aus triftigen, in der Person der Verkäuferin liegenden Gründen unzumutbar, so kann der Käufer nach seiner Wahl Preisminderung, oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Das Recht zur Wandlung ist bei Verträgen mit zulässigen Teillieferungen auf noch nicht ordnungsgemäß erfüllte Teillieferungen beschränkt. Durch Veräußerung, Veränderung oder Verarbeitung der Ware in Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit verzichtet der Käufer auf das Recht zur Wandlung.

6.3. Die Vermutung gemäß § 924 ABGB ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

 

7. Mängelrüge für Unternehmer

7.1. Ist der Käufer Unternehmer, so hat er Mängel des Vertragsgegenstands binnen angemessener Frist, bei offenen Mängeln längstens binnen 3 Tagen ab Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln längstens binnen 3 Tagen ab Entdeckung, ausdrücklich schriftlich gegenüber der Verkäuferin zu rügen. Bei Teil- und Sukzessivlieferungen sind die Mängel jeder einzelnen Lieferung gesondert zu rügen. Die Mängelrüge ist jedenfalls verspätet, wenn der Verkäuferin eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist. Ab Feststellung des Mangels bedarf jede Veräußerung, Be- oder Verarbeitung der betreffenden Ware bei sonstigem Anspruchsverlust der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

7.2. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Mängelrüge der Verkäuferin tatsächlich zugeht und trägt hiefür auch die Beweislast. Die bloße Zurücksendung von Waren gilt nicht als Mängelrüge.

7.3. Mangels rechtzeitiger Mängelrüge ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache ausgeschlossen.

7.4. Sendet der Käufer die von der Mängelrüge betroffenen Teile nicht auf eigene Kosten und Gefahr an die Verkäuferin zurück, so hat er der Verkäuferin Gelegenheit zur Überprüfung der gerügten Vertragswidrigkeiten an Ort und Stelle zu geben. Weder durch diese Überprüfung der Ware noch durch die vorbehaltlose Annahme zurückgesendeter Ware verzichtet die Verkäuferin auf den Einwand der verspäteten oder nicht erhobenen Mängelrüge. Der Käufer hat bei der Überprüfung und Behebung gerügter Mängel im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken und insbesondere Auskünfte zu erteilen. Erkennt die Verkäuferin die gerügten Mängel nach Überprüfung nicht an, so hat der Käufer der Verkäuferin alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten zu ersetzen.

 

8. Haftung

Die Verkäuferin haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trifft den Käufer. Die Haftung der Verkäuferin für Folgeschäden, Vermögensschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ist ausgeschlossen. Auf Personenschäden sowie im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes finden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen keine Anwendung. Allerdings sind Regressansprüche von Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz auf die Höhe des bezahlten Preises begrenzt.

 

9. Rücktrittsrecht der Verkäuferin

9.1. Die Verkäuferin ist berechtigt, unter Setzung einer angemessenen, längstens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder der Vornahme von zur Vertragserfüllung durch die Verkäuferin erforderlichen Mitwirkungshandlungen in Verzug ist.

9.2. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Verkäuferin durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers, insbesondere aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse, konkret gefährdet wird, kann die Verkäuferin die Leistung verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist setzen, binnen der er Zug um Zug zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Käufers oder fruchtlosem Verstreichen der Frist ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.

9.3. Die Verkäuferin ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des Käufers das Konkurs-, Ausgleichs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

 

10. Gerichtsstand, Rechtswahl und Salvatorische Klausel

10.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Unternehmern aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich seines Zustandekommens und seiner Gültigkeit ist Wien, Österreich.

10.2. Der Vertrag unterliegt materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, des EVÜ sowie des UN-Kaufrechtsabkommens.

10.3. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar, so berührt dies nicht die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall wird die betreffende Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung ersetzt.